SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt die Bezeichnung
"Fußball-Sportverein 1966 Zöbingen e.V." .
Der Verein hat seinen Sitz in Zöbingen (Ostalbkreis). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Nummer VR 510069 eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Sportangebot an seine Mitglieder.
- Durchführung von Meisterschafts- und anderen Wettbewerben, sowie Regelung der gegenseitigen Beziehungen zu anderen Vereinen.
- Den Mitgliedern Möglichkeiten einer sinnvollen Gestaltung der Freizeit zu bieten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Farben sind schwarz/weiß.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 5 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereines können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
2.
Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
3.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche oder mündliche Anmeldung. Die Aufnahme ist gebührenfrei. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins werden Mitglieder, die den 70. Geburtstag und eine mind. 15-jährige Mitgliedschaft erreicht haben, ernannt. Außerdem kann der Vorstand Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dies bedarf der Zustimmung des Gesamtausschusses.
4.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
5.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Ein gegebenenfalls für das laufende Jahr bezahlter Mitgliedsbeitrag wird jedoch nicht zurückerstattet.
6.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtausschuss mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Gesamtausschussmitglieder erfolgen,
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
7.
Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung.
b) Gesamtausschuss
c) Vorstand
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern - insbesondere für den Vorstand für dessen Vorstandstätigkeit - eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Unterschneidheim.
2.
Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- Erstattung des Jahresberichts durcheinen der Vorsitzenden
- Erstattung des Kassenberichts durch einen der Vorsitzenden
- Bericht der Kassenprüfer
- Berichte aus den Abteilungen
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Neuwahlendes Vorstands, des Jugendleiters und der Beisitzer
- Bestätigung der Abteilungsleiter
- Beschlussfassung über Anträge
3.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, berührt oder geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
6.
Die Hauptversammlung beschließt die Geschäftsordnung, welche die wichtigsten Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortungen darstellt und abgrenzt.
Die Geschäftsordnung regelt somit auch die Aufgabenverteilung der Vorsitzenden und des Gesamtausschusses.
§ 9 Die außerordentliche
Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf außergewöhnlich Ereignisse für erforderlich hält.
b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Voraussetzungen wie zu § 8.
§ 10 Gesamtausschuss
1.
Dem Gesamtausschuss gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter
- der Jugendleiter
- Beisitzer, die einen Querschnitt durch die Mitglieder darstellen sollten.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Abteilungsleiters, des Jugendleiters oder eines Beisitzers beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die Hauptversammlung nicht binnen 3 Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands gilt§ 11 Ziff. 6.
2.
Dem Gesamtausschuss obliegt insbesondere:
a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
b) die Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und mit Ausnahme von Abteilungsordnungen, die von den jeweiligen Abteilungen beschlossen werden und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.
3.
Entsprechend gilt § 8 Ziff. 5.
4.
Die Sitzungen des Gesamtausschusses werden von einem Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet.
§ 11 Vorstand
1.
Den Vorstand bilden bis zu drei gleichberechtigte Vorsitzende
2.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.
3.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtausschusses gebunden.
4.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Entsprechend gilt § 8 Ziff. 5.
5.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder des Vorstands die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands.
7.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bis zu drei Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 12 Abteilungen
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtausschussesgegründet.
2.
Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung, die -ebenso wie eventuelle Änderungen- von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden muss.
§ 13 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß einer Vereinsjugendordnung. Der Gesamtausschuss muss die Jugendordnung bzw. deren Änderung mit einfacher Mehrheit bestätigen.
§ 14 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
1.
Verweis
2.
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
3.
Teilweise oder komplette Zurückforderung einer Geldstrafe, mit welcher der Verein z.B. bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen belegt wurde und welche durch ein Mitglied des Vereins verursacht wurde
4.
Ausschluss gem. § 5 Ziff. 6 der Satzung
§ 15 Auflösung des Vereines
1.
Die Auflösung des Vereines kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterschneidheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet die Abteilungsversammlung mit ¾ aller Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abteilungsleitung hat die Auflösung der Hauptversammlung des FSV Zöbingen vorzuschlagen. Diese beschließt die Auflösung endgültig.
2.
Bei der Auflösung einer Abteilung und anschließender Neugründung eines selbständigen Vereines gehen Lasten und Guthaben dieser Abteilung sowie die unter der Führung der betreffenden Abteilungen erstellten Anlagen auf den neugegründeten Verein über. Die Vermögensübertragung darf nur erfolgen, wenn der neugegründete Verein nachgewiesen hat, dass er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist.
3.
Die seither vom FSV Zöbingen zugeflossenen finanziellen Mittel zum Bau von Sportanlagen, müssen in voller Höhe ohne Zins zurückbezahlt werden. Verlorene Zuschüsse bleiben unberücksichtigt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30.04.2022 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm in Kraft.
GESCHÄFTSORDNUNG
Vorbemerkung
Grundlage unseres Sportvereins ist die aktuelle und gültige Vereinssatzung. In ihr ist der Vereinszweck niedergelegt. Ebenso enthält sie Bestimmungen über die Mitgliedschaft, über Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die im Verein tätigen Organe. Die Bestimmungen der Satzung können naturgemäß nur einen groben Rahmen für alles das abgeben, was für und im Namen des Vereins getan wird. Vieles ist selbstverständlich und braucht nicht gesondert erwähnt zu werden. Anderes unter-liegt speziellen Rahmenbedingungen, deren genaue Beschreibung den Umfang einer Vereinssatzung sprengen würde. Unser Verein ist mit den Jahren stetig gewachsen. Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortungen sind komplexer und vielschichtiger geworden.
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung (GO) soll die wichtigsten Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortungen darstellen und abgrenzen, um die Arbeiten im Verein möglichst reibungslos zu gestalten. Sie soll die Ausführungen in der Satzung erläutern, aber auch feste Regeln immer dann definieren, wenn deren Beachtung Voraussetzung für ein harmonisches Miteinander ist und unsere Stellung als gemeinnütziger Verein dies erfordert. Die GO gilt somit auch bei Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe und der Abteilungen
Verfahrensfragen
Diese Geschäftsordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie muss vom Vorstand und Gesamtausschuss regelmäßig überprüft und ggf. überarbeitet werden. Die Änderungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt und bei der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen und nach dessen Vorgaben. Alle Vorsitzenden wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Den Vorsitzenden werden in Ergänzung zu den Aufgaben der Satzung intern nachfolgende Verantwortungen zugeordnet. Der Grundsatz der gemeinsamen Geschäftsführung bleibt hiervon unberührt.
Vorsitzender Sport
koordiniert die organisatorischen und finanziellen Belange des Sport
betriebs
Vorsitzender Finanzen
verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Wirtschafts- und Kassengeschäfte des Vereins nach den vereinbarten und beschlossenen Finanzrichtlinien des Vereins. Ihm obliegt die Erstellung des Finanzplans (Budget) und die Überwachung derselben sowie des Zahlungsverkehrs.
Kleinere Ausgaben (bis €1000,00) kann der Vorsitzende mit Zustimmung eines weiteren Vor-
sitzenden tätigen oder genehmigen. Der Gesamtausschuss muss zeitnah über die getätigten Ausgaben informiert werden. Größere Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Gesamtausschusses
.
Vorsitzender Verwaltung
leitet und organsiert alle Verwaltungsaufgaben und die Öffentlichkeitsarbeit.
Einberufung von Versammlungen und Sitzungen
Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt. Alle Versammlungen und Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden. Bei entsprechenden Tagesordnungspunkten können weitere fachkundige Mitglieder mit beratender Funktion (ohne Stimmrecht) zu einer Sitzung eingeladen werden.
Vorstandssitzungen finden regelmäßig mindestens alle zwei Monate statt. Gesamtausschusssitzungen können nach Bedarf einberufen werden, sollen jedoch mindestens dreimal pro Jahr stattfinden.
Die Vorsitzenden können für ihren Verantwortungsbereich (Sport, Wirtschaft, Verwaltung) nach Bedarf Sitzungen einberufen.
Die Vorsitzenden benennen für ihren Bereich einen stimmberechtigten Stellvertreter (Abteilungsleiter, Jugendleiter oder Beisitzer).
Die Sitzungen werden durch die Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Vorschläge zur Tagesordnung der Vorstands-und Gesamtausschussmitglieder sind zu berücksichtigen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
Geschäftsplanmäßige Vertretung
Kann ein Vorstandsmitglied die ihm obliegenden internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
- bei Vorstandsaufgaben und Gesamtausschusssitzungen wird er von einem der anderen Vorsitzenden vertreten
- bei Ausschusssitzungen in den Verantwortungsbereichen wird er von dem von ihm benannten Stellvertreter vertreten
Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Versammlungsleitung
Versammlungsleiter ist der einladende Vorsitzende, d.h. in den Einladungen muss der einladende Vorsitzende als Einladender genannt werden. Er eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen
die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
Protokolle
Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Vorstands- und Ausschusssitzungen ist innerhalb von zwei Wochen ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Gem. Satzung ist das Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstands-/ Ausschussmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt. Auf Antrag kann Mitgliedern Einsicht in Protokolle gewährt werden.
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.04.2022 beschlossen
und tritt am 30.04.2022 in Kraft.